AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung der AGB`s.
1.1 Für Kaufverträge der Fussbodentechnik Stern GmbH.
gelten ausschließlich diese AGB´s.
Soweit nachfolgend der Vertragspartner von Fussbodentechnik Stern GmbH als „Verkäufer“ bezeichnet wird, erfasst diese Bezeichnung sämtliche Vertragspartner, die – wie z. B. auch „Lieferanten“ oder „Händler“ – auf der Grundlage eines Kaufvertrages Waren an Fussbodentechnik Stern GmbH veräußern.
1.2 Geschäftsbedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB´s abweichender Bedingungen des Verkäufers Waren annehmen oder diese bezahlen.

2. Vertragsabschluss
2.1 Der Abschluss des Kaufvertrages kommt durch eine schriftliche Erklärung von Fussbodentechnik Stern GmbH (Auftrag) auf ein Angebot des Verkäufers zustande.
2.2 Die Erstellung des Angebots durch den Verkäufer erfolgt für Fussbodentechnik Stern GmbH kostenfrei, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.3 Kostenvoranschläge des Verkäufers sind für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Zugang bei Fussbodentechnik Stern GmbH verbindlich; ihre Erstellung ist für Fussbodentechnik Stern GmbH kostenfrei, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.4 Die gelieferte Ware muss dem neuesten Stand der Technik und den gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere den Schutzbestimmungen des Gerätesicherheitsgesetzes, den DIN- und VDE-Bestimmungen – sowie den Vorschriften der Berufsgenossenschaften – insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften – entsprechen. Dies gilt entsprechend auch für jegliche Montageleistung.

3. Werklieferungsverträge
Bezieht sich die Bestellung von Fussbodentechnik Stern GmbH auf herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen (Werklieferungsvertrag gemäß § 651 BGB), hat der Verkäufer diese nach Maßgabe der Ziffer 11. dieser EKB an Fussbodentechnik Stern GmbH zu übereignen. Es kann sich dabei sowohl um Serienanfertigungen (vertretbare Sachen) als auch um Einzelanfertigungen für Fussbodentechnik Stern GmbH (nicht vertretbare Sachen) handeln. Sofern sich aus den Regelungen dieser AGB´s nicht etwas anderes ergibt, findet auf derartige Werklieferungsverträge das gesetzliche Werkvertragsrecht Anwendung.

4. Änderung der Leistung, Mengenänderung, Nachunternehmer
4.1 Fussbodentechnik Stern GmbH kann nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Ausführung und Menge verlangen, soweit besondere betriebliche Gründe dies erfordern (z. B. Anordnung des Bauherrn) und die Änderung für den Verkäufer zumutbar ist. Etwaige Mehrkosten hat der Verkäufer unverzüglich, in jedem Fall aber vor der Ausführung schriftlich bei Fussbodentechnik Stern GmbH anzuzeigen. Mehrkosten hat der Verkäufer anhand seiner Ursprungskalkulation, die unverändert zu bleiben hat, nachzuweisen.
4.2 Bei reinen Mengenänderungen, denen keine nachträgliche Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs durch Fussbodentechnik Stern GmbH zugrunde liegt, bleibt der vereinbarte Einheitspreis bis zu einer Abweichung von 10% der Mengen der betreffenden Position des ursprünglichen Angebots unverändert. Sofern eine Vertragspartei es für erforderlich hält, ist bei größeren Mengenabweichungen im Falle von Mehrmengen für die Menge ab 110% der Position ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu bilden. Bei Mindermengen unter 90% ist in diesem Fall für die gesamte verbleibende Restmenge ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu bilden.
4.3 Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fussbodentechnik Stern GmbH nicht berechtigt, die von ihm geschuldeten Leistungen durch Nachunternehmer oder sonstige Dritte erbringen zu lassen.

5. Liefertermine, Fristen
5.1 Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist die Übergabe der Ware an Fussbodentechnik Stern GmbH oder an einen von Fussbodentechnik Stern GmbH benannten Dritten.
5.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, Fussbodentechnik Stern GmbH unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin oder die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
5.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Fussbodentechnik Stern GmbH wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von Fussbodentechnik Stern GmbH geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

6. Lieferort, Übergang der Gefahr, Montageleistungen
6.1 Die Lieferung hat frei angegebener Versandanschrift an den angegebenen Ort zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Der Verkäufer muss seine Leistung Fussbodentechnik Stern GmbH auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Fussbodentechnik Stern GmbH. eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
6.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Art, Menge, Gewicht, Qualität) sowie der Bestellnummer beizufügen. Verpackungen hat der Verkäufer auf seine Kosten zurückzunehmen.
6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Fussbodentechnik Stern GmbH über. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware bis zur Beendigung des Entladevorgangs des Transportmittels am Lieferort. In allen übrigen Fällen geht die Gefahr mit der Abnahme der Ware auf Fussbodentechnik Stern GmbH über.
Ist Fussbodentechnik Stern GmbH an der Annahme einer Lieferung wegen Streik oder höherer Gewalt verhindert, kann Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Der Verkäufer kann in diesen Fällen keinen Ersatz für Mehraufwendungen verlangen, auch nicht für Aufbewahrung und Erhaltung der gelieferten Ware.
Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten von Fussbodentechnik Stern GmbH in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonstiger Weise zu hinterlegen.
Zu einer vorzeitigen Lieferung ist der Verkäufer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Fussbodentechnik Stern GmbH berechtigt. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich Fussbodentechnik Stern GmbH das Recht vor, die Rücksendung der Ware auf Kosten und Gefahr des Verkäufers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei Fussbodentechnik Stern GmbH bzw. bei einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt fristgemäß auf den ursprünglich vereinbarten Liefertermin der Ware.
6.4 Zuviel-Lieferungen werden auf Kosten und auf Gefahr des Verkäufers an den Geschäftssitz des Verkäufers zurückgesandt.
6.5 Bei Anlieferungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder an einen anderen als den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme der Ware auf Fussbodentechnik Stern GmbH über. Anlieferungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit oder an einen anderen als den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort berechtigen Fussbodentechnik Stern GmbH, die hierdurch für Fussbodentechnik Stern GmbH entstandenen Mehrkosten dem Verkäufer in Rechnung zu stellen.
6.6 Gehört zu den Leistungen des Verkäufers die Montage, die Herstellung oder die Errichtung bestellter Teile, so hat sich der Verkäufer über die Lage und die Beschaffenheit des Aufstellungsorts zu unterrichten. Er hat die für die Montage benötigten und geeigneten Werkzeuge, Geräte und Gerüste sowie die erforderlichen Arbeitskräfte auf eigene Kosten zu stellen.

7. Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise gelten als Festpreise über die Dauer der Bauzeit, frei Erfüllungsort, einschl. evtl. Maut- sowie Verpackungskosten, erforderlicher Materialprüfungen, Erstprüfungen, Prüfzeugnisse und sonstiger Nebenleistungen und Nebenkosten. (z.B. Verzollung, Versicherung, vgl. Ziffer 10.). Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
7.2 Rechnungen sind mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, getrennt nach Lieferung, mit Bestellkennzeichnung und Bestellnummer einzureichen.
Fallen Waren unter § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer (mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuld) und unter Angabe der jeweiligen Zolltarifnummer auszustellen.
7.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 45 Kalendertagen ab Übergabe der Ware und Erhalt einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung durch Fussbodentechnik Stern GmbH fällig. Wenn Fussbodentechnik Stern GmbH die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen seit Fälligkeit leistet, gewährt der Verkäufer    3 % Skonto auf den Rechnungsendbetrag der Rechnung; auf Zahlungen innerhalb von 21 Kalendertagen seit Fälligkeit gewährt der Verkäufer 2 % Skonto.
7.4 Die Zahlungen erfolgen direkt an den Verkäufer.

8. Mängelhaftung und Rügeverpflichtung
8.1 Die Lieferung ist frei von Sach- oder Rechtsmängeln zu erbringen. Der Verkäufer hat Fussbodentechnik Stern GmbH von allen Verletzungen fremder Rechte freizustellen.
8.2 In Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Ware nicht die Eigenschaften aufweist, die Fussbodentechnik Stern GmbH nach der vom Verkäufer oder Hersteller gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann. Dabei genügt es, wenn Fussbodentechnik Stern GmbH die Produktbeschreibung nach Vertragsschluss (z. B. zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Der Verkäufer übernimmt die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie für seine Lieferung. Dies gilt im Besonderen, wenn dem Verkäufer spezielle Anforderungen mitgeteilt wurden.
8.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Fussbodentechnik Stern GmbH ist nicht verpflichtet, gelieferte Waren unverzüglich zu untersuchen, wenn dies auf Grund der dem Verkäufer bekannt gemachten oder für diesen erkennbaren Betriebs- und Baustellenabläufe, in deren Zusammenhang die Lieferung der Ware erfolgt, unzumutbar oder unzweckmäßig ist. In diesem Fall gilt eine Rüge (Mängelanzeige) durch Fussbodentechnik Stern GmbH als rechtzeitig erhoben, wenn sie unverzüglich nach Erkennen eines Mangels erfolgt, es sei denn, dass der Mangel auch ohne Untersuchung bei Anlieferung der Ware offensichtlich war. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Mangel erst nach Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf durch Fussbodentechnik Stern GmbH feststellen lässt.
Die Anzeigefrist für Mängelrügen beträgt im Übrigen in allen Fällen 3 Werktage ab Entdeckung eines Mangels. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige an den Verkäufer.
Fussbodentechnik Stern GmbH genügt seiner Untersuchungspflicht durch stichprobenartige Untersuchung einzelner Lieferungen auf offen erkennbare Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen.
8.4 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Fussbodentechnik Stern GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Fussbodentechnik Stern GmbH gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann Fussbodentechnik Stern GmbH den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen sowie einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder sie für Fussbodentechnik Stern GmbH unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit der Warenlieferung, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritt eines unverhältnismäßig hohen Schadens), bedarf es keiner Fristsetzung.
8.5 Soweit die Lieferung des Verkäufers Software, Rechte oder sonstige Gegenstände beinhaltet, deren Nutzung nur aufgrund entsprechender Nutzungsrechte (Lizenzen) gestattet ist, werden Fussbodentechnik Stern GmbH die erforderlichen Nutzungsrechte vom Verkäufer mit der Lieferung ohne Aufpreis übertragen.

9. Verjährung
9.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, verjähren die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften. Die allgemeine Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt jedoch 3 Jahre. Für die Verjährung von Mängelansprüchen bei Sachen, die für ein Bauwerk verwendet werden, gelten 6 Jahre. Der Beginn der Verjährungsfristen richtet sich nach § 438 Abs. 2 BGB.
9.2 Die Gewährleistungsfrist läuft nicht während der Dauer der Nacherfüllung. Mit der Lieferung einer Ersatzware beginnt eine neue Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche.
9.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist gemäß vorstehend Ziffer 9.1 hervortretenden Mängel, die auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es Fussbodentechnik Stern GmbH vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 3 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Frist nach vorstehend Ziffer 9.1. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung die Verjährungsfrist der Ziffer 9.1 neu.

10. Versicherungen
10.1 Der Verkäufer muss für die Dauer des Vertrages – einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten – eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit branchenüblichen Konditionen und einer Deckungssumme von mind. 5 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden je Versicherungsfall, begrenzt auf das 2-fache je Versicherungsjahr, vorhalten. Der Verkäufer hat auf Verlangen von Fussbodentechnik Stern GmbH eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen. Geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit Fussbodentechnik Stern GmbH abzustimmen. Stehen Fussbodentechnik Stern GmbH weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

10.2 Der Verkäufer muss dafür Sorge tragen, dass die unmittelbar an Fussbodentechnik Stern GmbH gerichtete Sendungen, unabhängig von wem der Transport durchgeführt wird, gegen sämtliche Schäden auf dem Transportwege als versichert gelten. Der entsprechende Versicherungsschutz ist auf Verlangen von Fussbodentechnik Stern GmbH durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Übereignung der Ware durch den Verkäufer auf Fussbodentechnik Stern GmbH erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der entsprechenden Vergütung durch Fussbodentechnik Stern GmbH spätestens mit Anlieferung der Ware auf die Baustelle. Sofern jedoch an der Ware ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt zugunsten eines Dritten besteht, ist Fussbodentechnik Stern GmbH berechtigt, unmittelbar an den Dritten Zahlung zu leisten. Der Verkäufer ist verpflichtet, dieser Zahlung zuzustimmen, es sei denn, der Verkäufer erhebt berechtigte Einwendungen gegen die Forderung des Dritten.
11.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung von Gegenständen im Zuge der Erstellung der zu liefernden Ware durch den Verkäufer wird für Fussbodentechnik Stern GmbH vorgenommen.

12. Produkt- bzw. Produzentenhaftung
Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Fussbodentechnik Stern GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache für den Schaden in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis zu dem geschädigten Dritten selbst haftet. Der Verkäufer hat Fussbodentechnik Stern GmbH in diesem Fall insbesondere auch alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Fussbodentechnik Stern GmbH wegen des mangelhaften Erzeugnisses des AN durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

13. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Kündigung
13.1 Ein Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis, auf dem auch die Forderung von Fussbodentechnik Stern GmbH beruht.
13.2 Eine Aufrechnung des Verkäufers gegen Forderungen von Fussbodentechnik Stern GmbH ist nur insoweit zulässig, als mit einer Forderung aufgerechnet wird, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
13.3 Fussbodentechnik Stern GmbH ist berechtigt, mit Gegenforderungen zu seinen Gunsten gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen diese Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch für Gegenforderungen (z. B. aus Schadenersatz, Sicherheitsleistungen, Vertragsstrafen etc.) zugunsten von Fussbodentechnik Stern GmbH, die gegenüber dem Verkäufer aus anderen vertraglichen Beziehungen zwischen Fussbodentechnik Stern GmbH und dem Verkäufer im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung bestehen bzw. künftig fällig werden.
13.4 Stellt der Verkäufer seine Zahlungen ein, wird vorläufig ein Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen ihn vor, ist Fussbodentechnik Stern GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu kündigen. Wird ein Vertrag von Fussbodentechnik Stern GmbH gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von Fussbodentechnik Stern GmbH bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der Fussbodentechnik Stern GmbH entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

14. Sonstiges, Gerichtsstand, Streitigkeiten, Datenspeicherung
14.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Einkaufsbedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Der Verkäufer und Fussbodentechnik Stern GmbH verpflichten sich, in diesem Fall eine wirksame Regelung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung und dem mit ihr wirtschaftlich angestrebten Ergebnis am Nächsten kommt.
14.2 Der Verkäufer wird darauf hingewiesen, dass seine Daten elektronisch gespeichert werden.
14.3 Sofern der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und aus allen Zusatzaufträgen sowie für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder Zusatzaufträgen entstehen, der Sitz von Fussbodentechnik Stern GmbH oder nach Wahl von Fussbodentechnik Stern GmbH.
14.4 Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrechtsabkommen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (Gesetz vom 05.07.1989, BGBl. 1989 II, 586, 588) findet auf Kaufverträge mit Fussbodentechnik Stern GmbH keine Anwendung.
14.5 Sofern Fussbodentechnik Stern GmbH mit seinem Bauherrn und Auftraggeber eine Schiedsgerichtsvereinbarung trifft und Streitigkeiten somit der ordentlichen staatlichen Gerichtsbarkeit entzieht, erklärt sich der Verkäufer unwiderruflich damit einverstanden, dass ihm in diesem Schiedsgerichtsverfahren der Streit mit den sich aus der Zivilprozessordnung ergebenden Wirkungen verkündet werden kann. Dies gilt nur, sofern das Schiedsgerichtsverfahren den Bestimmungen im 10. Buch der ZPO unterliegt.